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Neuigkeiten von der italienischen Gesetzgebung

Das Informationssystem zum italienischen Recht






S.r.L. und S.p.A.


Italienisches Immobilienrecht

Der italienische Immobilienmarkt ist auch 2002 gewachsen, bedingt auch durch die Unsicherheit in den Finanzmärkten, die die Immobilie als wertbeständige Investition gefördert hat. Dies vor dem Hintergrund eines Konjunkturverlaufes, der bei fallenden Zinsen die Rendite einer Immobilie immer attraktiver erscheinen lässt. Die Ertragssituation von Immobilien ist somit in den letzten 2 Jahren durchgehend positiv verlaufen.
Diese Zufriedenheit spiegelt sich in einer Preiserhöhung von 5,4 % für Wohneinheiten und 4,6 % für Gewerbeeinheiten, jeweils bezogen auf das halbe Jahr, wieder.
Der Wachstumstrend umfasst auch eine neue Investmentform in Italien, dem Markt der geschlossenen Immobilienfonds nach italienischem Recht, der erst seit drei Jahren besteht. Zur Zeit zählt man 13 Fonds, die über 9 Anlagegesellschaften verwaltet werden. Das gesamte Vermögen beträgt 3 Milliarden Euro. Es handelt sich um Produkte mit niedrigem Risiko, die sich auf das italienische Staatsgebiet beschränken.
Die Abschlüsse, die einen echten Boom darstellen, sind die Verkäufe von sogenannten "casali", Landhäuser mit ursprünglich landwirtschaftlicher Nutzung. Diese sind von 13.000 Einheiten, die 1997 verkauft wurden, auf 20.500 im Jahre 2001 gestiegen. Regional gesehen ist die größte Zahl in der Lombardei verkauft worden (ca. 4000 Abschlüsse), gefolgt vom Piemont (ca. 2500). An Dritter Stelle findet sich die Toskana, die traditionell eine große Nachfrage ausländischer Interessenten aufweist. Da es heute äußerst schwierig ist, Bauernhäuser im Chiantigebiet zu finden - jedenfalls zu angemessenen Preisen -, weichen Käufer auf die Provinzen Lucca oder Grosseto aus, wo ländliche Immobilien noch bezahlbar sind. Auch Umbrien und die angrenzenden Marken geraten immer mehr ins Blickfeld fürAusländer, die in Mittelitalien eine Alternative zur Toskana suchen.
Vor dem Kauf eines Landhauses ist es wichtig, die Möglichkeit der Renovierung und der damit verbundenen Kosten zu prüfen. Die Durchführung von Baumaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen an existierenden Immobilien unterliegt nicht nur staatlichen Vorschriften, sie sind auch Gegenstand von kommunalen und regionalen Regelungen.
Grundsätzlich ist - nach Art der gewünschten Baumaßnahme - einer der folgende Anträge zu stellen:
Anzeige des Beginns der Baumaßnahme
Für eine Reihe von kleineren Baumaßnahmen hat der private Eigentümer nur die Pflicht - in einer bestimmten Form - die Art der Baumaßnahme, die er durchführen will, anzuzeigen. Die Anzeige muss mit einer Frist von 20 Tagen vor Beginn der Maßnahme erfolgen, ein Gutachten eines zugelassenen Technikers (Geometra, Architetto) muss beigefügt werden.
Baugenehmigung ("autorizzazione")
Einer Baugenehmigung, die vom Bürgermeister erteilt wird, bedürfen konservative Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen, soweit sie über den Anwendungsbereich der Anzeige hinausgehen, ebenso die Errichtung anliegender Parkplätze und technischer Anlagen für bereits bestehende Gebäude. Die Genehmigung muss 60 oder 90 Tage vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.
Baugenehmigung ("concessione")
Sie ist bei Maßnahmen der Instandsetzung oder der Neuerrichtung eines Gebäudes erforderlich. Maßnahmen der gewöhnlichen Unterhaltung
bedürfen keiner Genehmigung und müssen der Gemeinde auch nicht mitgeteilt werden.
Vor dem Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Landhauses ist sorgfältig zu prüfen, ob gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen, die z.B. der angrenzende Landwirt geltend machen kann. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine dem landwirtschaftlichen Vorkaufsrecht unterfallende Immobilie, ohne dass der Käufer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form die Immobile zuvor dem Berechtigten angeboten hatte, ist das Risiko gegeben, dass der angrenzende Landwirt die Immobilie zu dem im Kaufvertrag von den Parteien erklärten Preis erwerben kann. Dieses Vorkaufrecht besteht bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintragung des Kaufvertrages in das Immobilienregister.
(Studio di avvocati Dolce & Lauda; Mandantenbrief 02/2002; www.dolce.de)


Italienischer Immobilienmarkt

Beschränkungen für den Immobilienerwerb durch Ausländer in Italien aufgehoben
Mit Rundschreiben vom 26.4.2000 (G.U. nr. 45) hat das Innenministerium die Verpflichtung für EU-Bürger, bei der Ordnungsbehörde eine besondere Genehmigung für den Erwerb von Immobilien in militärisch wichtigen Gebieten zu beantragen, faktisch abgeschafft. Die Vorschriften hatten gegen die Grundsätze der Freizügigkeit, der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit verstoßen. Auch der deutsche Bürger wird in solchen Gebieten, wie etwa auf Elba, in Zukunft Eigentum erwerben können, ohne lange Wartezeiten für die Genehmigung in Kauf nehmen zu müssen.
Immobilienerwerb für nichtrechtsfähige Vereine vereinfacht
Mit Gesetz vom 22.6.2000 nr.192 (G.U.161 v.12.7.2000) ist das besondere Genehmigungsverfahren für den Immobilienerwerb durch nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen und allen sonstigen nicht anerkannten Körperschaften abgeschafft worden.
Immobilienerwerb und Datenfernübertragung
Die Regierung hat am 28.07.00 eine Regelung für die Zulassung von elektronischer Datenübertragung bei der Umschreibung, bei der Katastereintragung und der Registrierung von Immobilien erlassen. Die drei hauptsächlichen Verfahren, die sich bei einem Immobilienerwerb ergeben mit Beteiligung der
- conservatoria für die Umschreibung - des Katasteramtes für die Eintragung
- der Registerbehörden für die Registrierung der Urkunde
werden in einem Vorgang zusammengefasst. Der Notar wird via e-mail neben dem Kaufvertrag ein einziges Muster versenden können. Die Regelung wird mit Ministerialdekret des Finanzministers in Kraft treten, das die Ausführungsbestimmungen enthalten wird.
Keine Schenkungsvermutung bei dem Erwerb von Immobilien zwischen Eheleuten und Verwandten in gerader Linie
Mit Urteil Nr. 41/99 hat der Verfassungsgerichtshof den Teil des Art. 26 des Gesetzes Nr.131 /86 für nichtig erklärt, der die Vermutung der Unentgeltlichkeit des Eigentumserwerbes vorschrieb und einen Gegenbeweis nicht zuließ. In Zukunft wird derVerkauf einer Immobilie zwischen Eheleuten nicht automatisch zur Besteuerung nach Schenkungssteuer führen, sondern der normalen Besteuerung unterliegen.

Das Haushaltsgesetz 2001 hat in seinem steuerrechtlichen Teil zu interessanten Neuerungen für Immobilien Eigentümer geführt, insbesondere im Bereich des Erb- und Schenkungsrechts. Die interessanteste Neuigkeiten betreffen die Abschaffung der Steuer über den gesamten Erbschaftswert, die Änderung der Steuersätze und des Freibetrages.
Steuer über den Gesamtwert der Erbschaft
Die sogenannten "Verstorbenen-Steuer", die vor einer Besteuerung der einzelnen Erben schon die gesamte Erbmasse im Wege einer doppelten Besteuerung traf, ist abgeschafft worden. Jeder Erbe wird daher die Steuer nur in Höhe des erhaltenen Anteils versteuern. Gleiches gilt für die Schenkungssteuer.
Freibetrag
Die Erbschaft- oder Schenkungssteuer wird ausschließlich auf das Vermögen gezahlt, das 350.000.000 Lire übersteigt. Dabei ist der Verwandtschaftsgrad unbeachtlich. Der Freibetrag steigt auf 1 Milliarde Lire, für den Fall, dass die Begünstigten Kinder und minderjährige Enkel sind, oder wenn diese schwerbehindert sind.
Steuersätze Das System der progressiven Besteuerung, in dem die Steuersätze im Verhältnis zum Wert der Erbschaft und dem Grad der Verwandtschaft (von 15 - 35 %) progressiv ansteigen, wird durch ein System einer proportionalen Steuer ersetzt, das nur durch drei Steuersätze bestimmt wird. Im Bereich des Erbfalles werden drei Steuersätze angewandt:
- 4% im Verhältnis zum Ehegatten oder zu Verwandten in gerader Linie
- 6% zu anderen Verwandten bis zum 4. Grad unter Angehörigen
- 8% auf andere Begünstigte Die Steuersätze bei der Schenkungssteuer haben sich um einen Punkt ermäßigt, d.h.,
- 3% im Verhältnis zum Ehegatten oder zu Verwandten in gerader Linie
- 5% zu anderen Verwandten oder Angehörigen bis zum 4. Grad
- 7% auf andere Begünstigte Sogenannte mittelbare Schenkungen, die auf Rechtsgeschäfte zurückgehen, für die Register- oder Mehrwertsteuer geschuldet wird, sind steuerfrei. D.h., wenn ein Vater seinem Sohn einen Geldbetrag für den Erwerb einer Wohnung oder eines Unternehmens schenkt, fällt für dìese Schenkung keiner Steuer an.
Steuern und Katastergebühren
Die Steuer und Katastergebühren werden in einer festen Höhe von 250.000 Lire (statt den 3% des Wertes) festgesetzt, aber nur für den Fall, dass einer der Begünstigten der vererbten oder geschenkten Immobilie Anspruch auf die Vergünstigungen für die erste Wohnung ("prima casa") hat.
INVIM
Die Abschaffung der INVIM, der Steuer auf die Werterhöhung der Immobilien, die zunächst am 01.01.2003 erfolgen sollte, ist für das Jahr 2001 vorgezogen worden.
Die neuen Vorschriften finden auf Schenkungen, die nach dem 1.1.2001 erfolgen, und auf Erbschaftssteuererklärungen, die nach dem 1.1.2001 abgegeben werden müssen.
Auf der Grundlage der neuen Tabelle kann jetzt die Zweckmäßigkeit geprüft werden, das Immobilienvermögen durch Schenkung oder Verkauf steuersparend schon in Lebzeiten zu übertragen. Hierbei ist daran zu erinnern, dass die Immobilienschenkung in der Regel auf zwei große zivilrechtliche und steuerrechtliche Hindernisse stößt. Der Begünstigte einer beschenkten Immobilie muss sich dem Anspruch des gesetzlichen Erben erwehren, der seinen gesetzlichen Erbteil durch die Schenkung geschmälert sieht. Auch steuerrechtlich wird das zu Lebzeiten Geschenkte zu dem von Todes Erworbenem zur Bemessung der Steuerlast zusammengezogen. Es bleibt schließlich auf das erbrechtliche "Häufungsprinzip" zu verweisen, nach dem der Freibetrag, der bei der Schenkung beansprucht wurde, für die Erbschaftssteuer nicht mehr genutzt werden kann.

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 1/ 2001; www.dolce.de)


Italienischer Immobilienmarkt (Agriturismo und Turismo rurale)

"Agriturismo" und Ferien auf dem Bauernhof sind in Italien in den letzten Jahren sehr populär geworden: sowohl als Freizeitbetätigung für Touristen, wie auch als Einnahmequelle für den Landwirt. Italien erfüllt alle Voraussetzungen für einen "Agriturismo und Ecoturismo". Es gibt dort "casali", "masserie" und "borghi rurali". Die Landschaften sind von großer Schönheit und von historischem Interesse.

Für viele Deutsche, die jährlich nach Italien umziehen, kann sich hieraus eine alternative Erwerbsquelle ergeben, die den Zugang zu einer öffentlichen Förderung ermöglicht. Diese weicht von Region zu Region ab (im Schnitt zwischen 20% und 45%). Der geförderte Zweck ist die Renovierung von Immobilien, die dem Agriturismo dienen sollen. An der Stelle von Zuschüssen können auch geförderte Darlehen beantragt werden.
Die gesetzliche Grundlage fürAgriturismoist im Rahmengesetz Nr 1937 von 1985 enthalten. Dieses ermächtigt die einzelnen Regionen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Hauptzweck des Gesetzes ist es, das Einkommen der Landwirte zu erhöhen, um ihren Verbleib in den landschaftlichen Gebieten zu sichern.
Das Gesetz definiert zunächst den Unterschied zwischen Agriturismo und den anderen Tätigkeiten des Beherbergungsgewerbes. Agriturismo kann ausschließlich von dem Landwirt und seinen Familienangehörigen betrieben werden. Er muss darüber hinaus komplementär zur landwirtschaftlichen Tätigkeit sein und darf wirtschaftlich gegenüber dieser nicht in den Vordergrund treten.
Zu den Tätigkeiten des Agriturismo gehören:

  • Saisonweìse Beherbergung - auch die Anbietung offener Flächen für Camper und Zelttouristen;
  • Das Anbieten von Speisen und Getränken, die vordringlich aus eigenem Anbau stammen müssen;
  • Freizeiten oder kulturelle Tätigkeiten, die im Rahmen des Unternehmens organisiert und angeboten werden.
    Vom Agriturismo ist der turismo rurale zu unterscheiden - eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die aber auch an die Landwirtschaft gebunden ist. Um diese Tätigkeit auszuführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Inhaber müssen keine Landwirte sein; die Beherbergung und Bewirtung muss in Immobilien ausgeübt werden, die schon existieren;
  • Die Bewirtung muss ein gastronomisches Angebot beinhalten, das für das Gebiet typisch ist und das mit Zutaten erstellt wird, die aus landwirtschaftlichem Anbau stammen;
  • Das Umfeld und die Dienstleistungen müssen den lokalen Traditionen und der lokalen Landwirtschaft entsprechen;
  • Der turismo rurale kann - im Unterschied zu dem Agriturismo - auch von Angestellten geführt werden und der Betrieb kann an Dritte verkauft werden. Unter diesen Voraussetzungen kann für den deutschen Erwerber der Kauf eines landwirtschaftlichen Betriebes (Weinbaugebiet oder Olivenhain), in dem es möglich ist, einen Teil der bestehenden Gebäude für eine Aktivität im Agriturismo oder turismo rurale zu nutzen, interessant werden. Die Kosten und die Steuern, die sich ergeben, bestimmen sich nach dem Wert. der im Kaufvertrag erklärt worden ist. Unter Außerachtlassung der steuerlichen Förderung betragen diese wie folgt:
  • 3% auf den Kaufpreis des Unternehmens (bewegliche Güter, Maschinen, Umlaufvermögen, etc.)
  • 10% Steuer auf die verkauften Gebäude;
  • 18% Steuer auf die Übertragung der landwirtschaftlichen Fläche. Zu diesen Kasten kommen noch Notarkosten hinzu.

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 2/ 2001; www.dolce.de)

Italienischer Immobilienmarkt

Auch das Jahr 2002 hat zu Neuigkeiten für den italienischen Immobilienmarkt geführt, vor allen Dingen durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 2002 (28.12.2001, legge finanziaria 0448) auf dem Gebiet des Steuerrechts. Eine der interessantesten Neuigkeiten für Eigentümer italienischer Immobilien, die Verkaufsabsichten hegen, ist die vorzeitige Abschaffung der INVIM, d.h. der Wertzuwachssteuer, die der Verkäufer auf den zwischen Erwerb und Weiterverkauf erfolgten Wertzuwachs zahlen musste. Art. 8 der legge finanziaria hat, ein Jahr früher als geplant, die endgültige Abschaffung der INVIM im italienischen Steuerwesen veranlasst. Ursprünglich hatte das Gesetzesdekret 504/1992, das die kommunale Immobiliensteuer (ICI) eingeführt hatte, die Abschaffung der INVIM erst ab 01.01.2003 geplant. Die Übertragungen aus Erbfolge wurden bereits damals abgeschafft und durch eine kleine Ersatzsteuer ersetzt; auch diese hat sich durch die kürzlich erfolgte globale Abschaffung der Erbschaftsschenkungssteuer erledigt.

Das Haushaltsgesetz hat eine weitere Erleichterung für Immobilieneigentümer eingeführt, die die Absicht haben, ihre Immobilie zu renovieren und über ein Einkommen in Italien verfügen: Die Abschreibungsmöglichkeit von bis zu 36 % der Einkommensteuer für Immobilienrenovierungen ist bis zum 31.12.2002 verlängert worden. Von diesen Steuerbegünstigungen können sowohl Privatleute wie auch Unternehmen profitieren. Auch die Mehrwertsteuer ist in diesem Rahmen für Instandsetzung und in Instandhaltungsarbeiten auf 10 % ermäßigt worden.

Zum 01.01.2002 sind die Notargebühren erhöht worden. Die Notare geben eine Erhöhung von durchschnittlich 15 % an. Die Verbraucherverbände vertreten demgegenüber die Auffassung, dass der Prozentsatz weit höher liegt. Die nationale Notarkammer hat darauf hingewiesen, dass die Gebühren seit 01.07.1987 unverändert waren und dass eine Anpassung erforderlich war, um mit der Inflation Schritt zu halten. Die Erhöhung betrifft nur einen Teilbereich der Gebühren,

und zwar das Grundhonorar und die Honorare für die Abschriften. Die Gebühren für die Beratungstätigkeit und für die Nebentätigkeiten haben keine Erhöhung erfahren.

Wir weisen darauf hin, dass die Kosten von Notarurkunden in Italien nach Anzahl der Seiten und der gewünschten Abschriften variiert und das Dreifache der Grundgebühren erreichen können. Darüber hinaus sind die Notargebühren in Italien nicht einheitlich, sie variieren je nach Region. In der nachfolgenden Tabelle führen wir beispielhaft einige Notartarife für die gewöhnlichsten Urkunden auf; sie betreffen Vorgänge von durchschnittlicher Schwierigkeit ohne Gebührenmarken, Steuern und anderen Fremdkosten, die der Notar den Klienten auslegt. In der Rechnung des Notars sind diese vorausgelegten Fremdkosten detailliert angegeben. Sie unterliegen keiner Mehrwertsteuer. Wir erinnern daran, dass beim Immobilienkauf die Kosten des Erwerbes -und daher auch die des Notarsgrundsätzlich dem Käufer obliegen, der auch die Übertragungssteuern zahlen muss (im allgemeinem 10 % für Gebäude und 18 % für landwirtschaftliche Flächen, ca. 5 % für den, der die steuerliche Förderung für Ersterwerber in Anspruch nehmen kann).

Art der notariellen Urkunde Mailand Florenz Salerno

Immobi1ienkauf 50.000 Euro 1.423 Euro 1.425 Euro 1.240 Euro

Immobilienkauf 150.000 Euro 2.168 Euro 1.955 Euro 1.860 Euro

Immobilienkauf 650.000 Euro 3.247 Euro 2.995 Euro 2.885 Euro

Hypothekeneinschreibung im Wert von 150.000€ 1.562 Euro 1.274 Euro 1.280 Euro

Gründung einer GmbH 10.000 Euro 1.480 Euro 1.342 Euro 1.280 Euro

Gründung einer GmbH/AG 100.000 Euro 2.187 Euro 1.962 Euro 1.910 Euro

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 1/ 2002; www.dolce.de)







Italienisches Immobilienrecht

Der italienische Immobilienmarkt ist auch 2002 gewachsen, bedingt auch durch die Unsicherheit in den Finanzmärkten, die die Immobilie als wertbeständige Investition gefördert hat. Dies vor dem Hintergrund eines Konjunkturverlaufes, der bei fallenden Zinsen die Rendite einer Immobilie immer attraktiver erscheinen lässt. Die Ertragssituation von Immobilien ist somit in den letzten 2 Jahren durchgehend positiv verlaufen.
Diese Zufriedenheit spiegelt sich in einer Preiserhöhung von 5,4 % für Wohneinheiten und 4,6 % für Gewerbeeinheiten, jeweils bezogen auf das halbe Jahr, wieder.
Der Wachstumstrend umfasst auch eine neue Investmentform in Italien, dem Markt der geschlossenen Immobilienfonds nach italienischem Recht, der erst seit drei Jahren besteht. Zur Zeit zählt man 13 Fonds, die über 9 Anlagegesellschaften verwaltet werden. Das gesamte Vermögen beträgt 3 Milliarden Euro. Es handelt sich um Produkte mit niedrigem Risiko, die sich auf das italienische Staatsgebiet beschränken.
Die Abschlüsse, die einen echten Boom darstellen, sind die Verkäufe von sogenannten "casali", Landhäuser mit ursprünglich landwirtschaftlicher Nutzung. Diese sind von 13.000 Einheiten, die 1997 verkauft wurden, auf 20.500 im Jahre 2001 gestiegen. Regional gesehen ist die größte Zahl in der Lombardei verkauft worden (ca. 4000 Abschlüsse), gefolgt vom Piemont (ca. 2500). An Dritter Stelle findet sich die Toskana, die traditionell eine große Nachfrage ausländischer Interessenten aufweist. Da es heute äußerst schwierig ist, Bauernhäuser im Chiantigebiet zu finden - jedenfalls zu angemessenen Preisen -, weichen Käufer auf die Provinzen Lucca oder Grosseto aus, wo ländliche Immobilien noch bezahlbar sind. Auch Umbrien und die angrenzenden Marken geraten immer mehr ins Blickfeld fürAusländer, die in Mittelitalien eine Alternative zur Toskana suchen.
Vor dem Kauf eines Landhauses ist es wichtig, die Möglichkeit der Renovierung und der damit verbundenen Kosten zu prüfen. Die Durchführung von Baumaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen an existierenden Immobilien unterliegt nicht nur staatlichen Vorschriften, sie sind auch Gegenstand von kommunalen und regionalen Regelungen.
Grundsätzlich ist - nach Art der gewünschten Baumaßnahme - einer der folgende Anträge zu stellen:
Anzeige des Beginns der Baumaßnahme
Für eine Reihe von kleineren Baumaßnahmen hat der private Eigentümer nur die Pflicht - in einer bestimmten Form - die Art der Baumaßnahme, die er durchführen will, anzuzeigen. Die Anzeige muss mit einer Frist von 20 Tagen vor Beginn der Maßnahme erfolgen, ein Gutachten eines zugelassenen Technikers (Geometra, Architetto) muss beigefügt werden.
Baugenehmigung ("autorizzazione")
Einer Baugenehmigung, die vom Bürgermeister erteilt wird, bedürfen konservative Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen, soweit sie über den Anwendungsbereich der Anzeige hinausgehen, ebenso die Errichtung anliegender Parkplätze und technischer Anlagen für bereits bestehende Gebäude. Die Genehmigung muss 60 oder 90 Tage vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.
Baugenehmigung ("concessione")
Sie ist bei Maßnahmen der Instandsetzung oder der Neuerrichtung eines Gebäudes erforderlich. Maßnahmen der gewöhnlichen Unterhaltung
bedürfen keiner Genehmigung und müssen der Gemeinde auch nicht mitgeteilt werden.
Vor dem Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Landhauses ist sorgfältig zu prüfen, ob gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen, die z.B. der angrenzende Landwirt geltend machen kann. Ist Gegenstand des Kaufvertrages eine dem landwirtschaftlichen Vorkaufsrecht unterfallende Immobilie, ohne dass der Käufer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form die Immobile zuvor dem Berechtigten angeboten hatte, ist das Risiko gegeben, dass der angrenzende Landwirt die Immobilie zu dem im Kaufvertrag von den Parteien erklärten Preis erwerben kann. Dieses Vorkaufrecht besteht bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintragung des Kaufvertrages in das Immobilienregister.


Keine Verlegung des Gesellschaftssitzes von und nach Deutschland

Nach der Centrosentscheidung des EuGH (Rs C-212/97) waren einige Juristen in Deutschland der Auffassung, dass nunmehr auch das deutsche Gesellschaftsrecht Sitzverlegungen von deutschen Gesellschaften in das Ausland ermöglichen muss. Sowohl das OLG Hamm wie auch das OLG Düsseldorf haben hier in Beschlüssen vom 01.02.2001 -15 W 390/00 - und 26.03.2001 - 34 X 88/01 - (NJW 2001, S. 2183 f.) klargestellt, dass nach der in Deutschland noch maßgeblichen Sitztheorie eine Verlegung einer deutschen Gesellschaft nach England oder in die Niederlande nicht in Betracht kommt. Soweit eine deutsche Gesellschaft ins Ausland verlegt wird, entspricht dies nach deutschem Gesellschaftsrecht ihrerAuflösung, sodass sie nach erfolgter Liquidation im Handelsregister gelöscht werden muß.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des EuGH vom 10. Juli 2001 (Rs C-86/00) zu erwähnen. Diese erteilt dem vorlegenden Amtsgericht Heidelberg einen gehörigen Rüffel, da der vorlegende Richter-so der EuGH - die Vorlagevoraussetzungen offensichtlich nicht kennen würde. Auch hier ging es um eine Frage der Sitztheorie. Der mit der Frage der Zulässigkeit der Sitzverlegung nach Spanien beauftragte Registerrichter befand, dass er nach der Centrosentscheidung den EUGH anzuhören habe. Der EuGH würdigt die Rechtsfrage in keinem Satz: Da hier eine Verwaltungs- und keine Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts vorliegt, sind die Vorlagevoraussetzungen nicht gegeben. Der EuGH weist drauf hin, dass das Tribunale civile e penale von Mailand ein analoges Problem hatte und das hier schon eine gleichlautende Belehrung durch den EuGH über die eigene offensichtliche Unzuständigkeit erfolgte.

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 2/ 2001; www.dolce.de)




Übernahme von italienischen Unternehmen

Nachdem mit dem Gesetzesdekret n. 270 vom 8. Juli 1999 das ehemalige Gesetz PRODI über die Verwaltung von Unternehmen in der Krise neu aufgelegt wurde, erfreuen sich die Übernahmen solcher italienischer Unternehmen auch unter ausländischen Investoren immer höherer Beliebtheit. Der Grund liegt vor allem in der Möglichkeit, den zu übernehmenden Betrieb vor Übernahmen auf die eigenen Bedürfnisse anpassen und die Anlaufkosten der ersten 3 Jahre vom Kaufpreis in Abzug bringen zu können.


Bei der sog. Legge PRODI handelt es sich um ein Gesetz aus dem Jahre 1979, welches - in Form des neuen Gesetzesdekretes vom 8. Juli 1999 - die Aufgabe verfolgt, Unternehmen mit mehr als 200 Angestellten vor dem Konkurs zu retten. Unternehmen, welche die Zulassungsvoraussetzungen zu dieser besonderen Form der Insolvenzverwaltung erfüllen, werden für die Dauer von zwei Jahren von einem staatlich bestellten Verwalter geführt. Für die Dauer der Insolvenzverwaltung gem. Legge PRODI sind alle Altschulden der Gesellschaft eingefroren. Ziel des Verwalters ist die Sanierung und Fortführung des Betriebes unter Erhaltung der bestehenden Arbeitsplätze. Die Befriedigung der eingefrorenen Altschulden erfolgt durch die Verteilung des Erlöses aus dem Unternehmensverkauf.
Hierbei wird der Wert durch einen Sachverständigen bestimmt. Das Wertgutachten hat neben der Bewertung des zu übertragenden Anlagevermögens auch die voraussichtliche Ertragsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Nach der neuen Rechtslage kann nunmehr auch eine negative Ertragsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden, in anderen Worten, sollte bei der Auslösung des Betriebs über eine Auffanggesellschaft aus einem solchen Insolvenzverfahren damit zu rechnen sein, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre Verluste erwirtschaftet werden, so wird dieser geschätzte Betrag vom Wert des Unternehmens in Abzug gebracht. Diese Möglichkeit führt für den Übernehmer zu einem doppelten Vorteil. Auf der einen Seite kann er ein Unternehmen übernehmen, ohne hierfür die Anlauf- und Investitionskosten selbst tragen zu müssen und kann darüber hinaus den bereits bei der Wertermittlung berücksichtigten Verlust auch steuerlich als Verlustvortrag über die Jahre hinweg geltend machen. Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeiten ist es in der Regel sehr interessant, die Betriebe der gem. Legge PRODI verwalteten Gesellschaften zu übernehmen.
Gem. Art. 3 des Gesetzes Nr. 19 aus dem Jahre 1987 finden die Art. 2560 Abs. 2 und 2112 des italienischen Zivilgesetzbuches nicht auf Betriebsübergänge Anwendung, die im Rahmen eines Verfahrens gem. der Legge PRODI stattfinden. Das bedeutet, dass der Erwerber nicht, wie ansonsten nach Art. 2560 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgeschrieben, für die Altschulden des übertragenden Unternehmens haftet. Ebenso haftet er nicht, wie ansonsten nach Art. 2112 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehen und der im wesentlichen dem deutschen § 613 a BGB entspricht, für die Übernahme der gesamten Belegschaft. Im Zusammenspiel bei der soeben beschriebenen Regelungen können daher personalisiert zusammengeschnittene Unternehmenszweige zu sehr günstigen finanziellen und steuerlichen Konditionen aus Gesellschaften, die im Insolvenzverfahren nach der Legge PRODI stehen, übernommen werden.

(Rechtsanwaltsbüro Bornheim, v. Rosenthal & Kollegen; Mandanten-Rundbrief 12/2001)

Neues italienisches Handelsvertreterrecht

Deutschland ist Italiens wichtigster Handelspartner. Deutsche Produkte führen alle Importstatistiken an. Ein erheblicher Teil des Vertriebs dieser Erzeugnisse erfolgt durch Handelsvertreter. Um gleiche Bedin-gungen EU-weit zu schaffen, hat die EG bereits 1994 eine Richtlinie zur Anpassung des Rechts des Han-delsvertreters erlassen. Sie hat noch nicht dazu geführt, dass der deutsche Unternehmer in Italien das gleiche Handelsvertreterrecht vorfindet, das er von Haus aus kennt. Teure Überraschungen sind an der Tagesordnung. Der folgende Artikel befasst sich mit dem am 1.4.2002 in Italien neu in Kraft getre-tene Handelsvertreterrecht.
Das Handelsvertreterrecht hat sich in Deutschland und in Italien seit den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts gegensätzlich entwickelt, so dass die Wiederzusammenführung unter dem europäischen Dach insbesondere der italienischen Seite einige Mühe bereitet. Da der europäische Gesetzgeber mit der Handelvertreterrichtlinie im wesentlichen für das deutsche Modell optiert hat, müssen die Italiener umdenken.

In Deutschland wird der Handelsvertreter als freier Unternehmer und gleichberechtigter Partner des Unternehmens wahrgenommen; in Italien herrscht demgegenüber das Bild des Handelsvertreters als sozial schwächerer, arbeitnehmerähnlicher Vertriebsgehilfe vor. Aus diesem Verständnis heraus ist die Überraschung vieler italienischer Unternehmer nachzuvollziehen, die nach Deutschland kommen, um Vertreter zu kontaktieren, und dann feststellen, dass diese dickere Wagen fahren als sie selbst. Mit dem gleichen Erstaunen reagieren deutsche Handelsvertreter, wenn Ihnen Vertragsentwürfe italieni-scher Unternehmen vorgelegt werden, die eine lückenlose "Überwachung" ihrer Tätigkeit und ein täg-liches Reporting vorsehen.

Kennzeichnend für diesen verschiedenen Ansatz ist das Recht des Ausgleichsanspruches am Ende der Vertragszeit. Das deutsche HGB hat dem Handelsvertreter in konsequenter liberaler Tradition einen Ausgleichsanspruch nur dort zugebilligt, wo dieser dem Unternehmen auch merkantil eine effektive Gegenleistung bieten kann. Der deutsche - nun auch europäische - Ausgleichsanspruch ist keine Ausgleichszahlung für den Verlust des Vertrages, sondern Kaufpreis für den Kundenstamm, den der Han-delsvertreter dem Unternehmen hinterlässt. Dieser Kundenstamm muss für das Unternehmen einen Wert haben, eine Ausgleichszahlung wird sonst nicht geschuldet.

Das italienische Recht hat demgegenüber eine Ausgleichszahlung am Ende des Vertrages als sozia-le Leistung angesehen, die unabhängig von wirtschaftlichen Vorteilen für das Unternehmen dem Han-delsvertreter in jedem Fall zustand: um so länger das Handelsvertreterverhältnis bestand, um so höher wurde diese Ausgleichszahlung. Begonnen hat diese Entwicklung, deren Umkehrung nun große Schwie-rigkeiten bereitet, 1956 mit dem Abschluss des ersten Kollektivvertrages zwischen dem Verband der Handelsvertreter und der Unternehmensvereinigung, der dann durch Allgemeingültigkeitserklärung Gesetzescharakter erlangte (accordo economico collettivo). In diesem und in den dann vielen folgen-den Kollektivverträgen wurde der soziale Schutz des Handelsvertreters gefestigt und der Anspruch auf Ausgleichszahlung unabhängig vom Beendigungsgrund zementiert. Mit Gesetz 911 vom 15.10.1971 wird folgerichtig Artikel 1751 des italienischen codice civile geändert und klargestellt, dass der Aus-gleichsanspruch auch bei Verschuldens des Handelsvertreters und bei Eigenkündigung bestehen bleibt. Mit Gesetz Nummer 128 vom 11.02.1992 wird die Zuständigkeit für alle gerichtlichen Auseinander-setzungen aus dem Handelsvertreterverhältnis dem für den Sitz des Handelsvertreters zuständigen Arbeitsrichter übertragen, und zwar ausschließlich, so dass die vielen Gerichtsstandvereinbarungen zwi-schen deutschen Unternehmen und italienischen Handelsvertreter keine Wirkung entfalten konnten.

Die EU-Handelsvertreterrichtlinie von 1994 wurde in Italien sehr spät umgesetzt, die hierzu erforderlichen Fristen waren längst abgelaufen; sie traf die italienischen Gerichte dennoch unvorbereitet. Die italie-nische Rechtskultur war nicht ohne weiteres bereit, das Prinzip des Besitzstandes zu Gunsten des Handelsvertreters aufzugeben, und wendete den Ausgleichsanspruch nach der Richtlinie, die in Arti-kel 1751 des italienischen Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, als zusätzliches Instrument zu Gunsten des Handelsvertreters an. Nach dem Günstigkeitsprinzip wurden alternativ die Kriterien der Richtlinie oder die der accordi economici collettivi zugrundegelegt, je nach dem, welche Anwendung zu einer höhe-ren Abfindung für den Handelsvertreter führte.

Am 10.03.2002 sind nun die neuen Kollektivverträge für Handelsvertreter abgeschlossen worden. Sie sind zum 1.4.2002 in Kraft getreten und bilden somit ein neues italienisches Handelsvertreterrecht, das in den Grundzügen vorgestellt wird:

a) Definition
An der Definition des Handelsvertreters nach italienischem Recht hat sich nichts geändert. Man spricht vom agente, der nicht das Recht hat, die Gesellschaft zu vertreten und von dem rappresentante, der Vertretungsrecht hat. Nach Artikel 1752 CC ist die rechtliche Behandlung gleich.

Die Abgrenzung erfolgt einerseits zum angestellten Verkäufer (venditore piazzista) und andererseits zum Handelsmakler (procacciatore d'affari) und Vertriebshändler-Konzessionär.

Die Kriterien für die Abgrenzung zum angestellten Verkäufer sind

a) Übernahme des unternehmerischen Risikos,
b) Zuweisung eines bestimmten Vertragsgebietes,
c) überdurchschnittlicher nicht erfolgsabhängiger Vergütungsanteil, der auch bei Krankheit geleistet wird,
d) unmittelbare Weisungsbefugnis des Unternehmens.

Der Handelsmakler grenzt sich vom Handelsvertreter dadurch ab, dass er keine Verpflichtung zum Tätig-werden hat. Der Handelsmakler hat das Recht - aber nicht die Pflicht -, dem Unternehmer Abschlüsse vorzuschlagen.

Beim Vertriebshändler ist zu beachten, dass es im italienischen Recht noch keine entsprechende Behandlung der Fragen des Ausgleichsanspruches gibt. Der deutsche Hersteller und Lieferant riskiert dadurch keine Ablösezahlungen am Ende des Vertrages.

b) Vertragsabschluss
Während gemäß Artikel 1720 CC der Abschluss des Handelsvertretervertrages grundsätzlich form-frei erfolgen könnte, hat das Gesetz Nr. 204 vom 03.03.1985 als Wirksamkeitsvoraussetzung die Ein-tragung in ein öffentliches Handelsvertreterregister festgesetzt. Dieses Register wird für italienische Unter-nehmen und für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die Handelsvertreter beschäftigen, bei der Enasarco geführt. Nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes ist der Vertrag aber entgegen dem italienischen Gesetz auch ohne Eintragung wirksam.

c) Vertragsgebiet
Nach den neuen Kollektivverträgen unterscheidet man zwischen einer leichten Gebietsänderung, die bis zu 5 % des Wertes der Provisionen des Vorjahres betreffen kann, und einer bedeutenden Änderung (variazione sensibile), die über 20 % der Vorjahresprovision betrifft.
Eine leichte Änderung hat der Handelsvertreter hinzunehmen, eine erhebliche Änderung, deren Wir-kung nur mit der von dem Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ausgesprochen werden kann, kann der Handelsvertreter, wenn er innerhalb von 30 Tagen widerspricht, als Kündigung des Handeisver-tretervertrages auffassen, die dann zu den später geschilderten Ausgleichsansprüchen führt. Über die Auswirkungen der Änderungen zwischen 5 und 20 °/o schweigt der Vertrag, so dass im Einzelfall zu ent-scheiden sein wird.
Wesentlich ist auch, dass erstmals im italienischen Recht das Vertragsgebiet nicht rein territorial gesehen wird, sondern an die Höhe der Provision geknüpft wird.

d) Muster
Artikel 3 des Kollektivvertrages hält fest, dass der Wert der Muster vom Handelsvertreter zu ersetzen sind, soweit diese beschädigt oder verloren gegangen sind. Aus dem Umkehrschluss lässt sich entnehmen, dass - entsprechend der deutschen Rechtsprechung - der Handelsvertreter nicht verpflichtet werden kann, eine Musterkollektion zu erwerben.

e) Rechte und Pflichten der Parteien
Die entsprechenden gegenseitigen Informationen und Schutzklauseln entsprechen denen des deut-schen Rechts. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter mitteilen, wenn er mit einer wesentli-chen Abnahme des Geschäftsvolumens rechnet oder wenn er beabsichtigt, vom Handelsvertreter ein-getragene Geschäfte nicht auszuführen.

f) Provisionen
Eine einschneidende Änderung findet sich in Artikel 6. Provisionen sind nicht mehr bei Zahlungen durch den Kunden fällig, wie der Artikel 4 des vorhergehenden Kollektivvertrages vorsah, sondern - ent-sprechend Artikel 1748 CC - wenn das Geschäft ausgeführt wurde. Bei Fälligkeit des Kaufpreises wird auch die Provision fällig, unabhängig davon, ob der Kunde gezahlt hat. Steht endgültig fest, dass der Kunde nicht mehr zahlen wird, hat der Handelsvertreter jedoch die Provision zurückzuerstatten.

Bei Bestellungen, die nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnis innerhalb von vier Monaten beim Unternehmen eingehen und soweit der Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses über diese laufenden Geschäftsverhandlungen berichtet hat, gilt die Vermutung, dass diese noch zu provisionie-ren sind. Der Handelsvertreter hat nur noch 30 Tage Zeit (nicht mehr 60 wie nach frührer Rechtslage), die Provisionsvergütung zu rügen.

Der Handelsvertreter hat auch Ansprüche auf Vorschusszahlungen, die in Artikel 7 geregelt sind.

g) Kündigungsfristen
Hier wird unterschieden zwischen Handelsvertretern, die mehrere Unternehmen vertreten, und Einzel-vertretern. Bei den Mehrvertretern gelten folgende Kündigungsfristen: 3 Monate für die ersten drei Jahre des Vertragsverhältnisses, 4 Monate ab dem vierten Jahr, 5 Monate ab dem sechsten und jedem wei-teren Jahr. Die Einzelvertreter haben eine Kündigungsfrist von 5 Monaten für die ersten 5 Jahre, 6 Mo-naten vom 6 - 8 Jahr sowie 8 Monaten ab dem 9. Jahr.

Die Kündigung kann unter Beachtung der Frist zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen.

Das Unternehmen kann auch eine Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen, muss aber dann eine Entschädigung für die Kündigungsfrist zahlen, die je nach Dauer der Frist dem voraussichtlichen durchschnittlichen Provisionsaufkommen entspricht.

h) Ausgleichsanspruch
Artikel 10 regelt den Ausgleichsanspruch. Es wird unterschieden zwischen einem Ausgleichsan-spruch für die Auflösung des Vertrages (indennità di risoluzione del rapporto) und einem weiteren Ausgleichsanspruch für den zusätzlichen Kundenstamm (indennità suppletiva di clientela). Der Ausgleichsanspruch für die Auflösung des Vertrages fällt auch dann an, wenn es während der Tätigkeit des Handelsvertreters nicht zu einer Erweiterung des Kundestammes gekommen ist. Es ist daher m. E. fraglich, ob dieser Ausgleichsanspruch vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben kann, da er im deutlichen Widerspruch zu der auch in Italien umgesetzten Handelsvertre-terrichtlinie steht.

Diese "Grundausgleichsanspruch" beträgt bei einem Handelsvertreter, der eine Exklusivbindung gegenüber dem Unternehmen hat, 4 %o der Provisionen bis zu 12.400 € im Jahr, weitere 2 % für den Betrag zwischen 12.400,01 und 18.600 € im Jahr, 1 % über die Provisionen, die 18.600 € über-steigen.

Bei einem Handelvertreter ohne Exklusivbindung beträgt der Anspruch 4 % bis zu einem Provi-sionsvolumen von 6.200 jährlich, 2 % für Provisionen zwischen 6.200,01 und 9.300,00 und 1 % über 9.300,00 hinaus.
Der Ausgleichsanspruch ist bei der Enasarco als jährliche Rücklage zu bilden.

Der Ausgleichsanspruch für den zusätzlichen Kundenstamm ist schwieriger zu errechnen. Die Grund-lagen betragen zunächst 3 % des Provisionsanspruchs, weitere 0,50 % der Provisionen, die vom 4. Jahr an anfallen und weitere 0,50 % der Provisionen, die nach dem 6. Jahr anfallen.

Zusätzlich kann ein weiterer Ausgleichsanspruch anfallen (indennità meritocratica, sogenannter "verdienter" Ausgleichsanspruch) bei Zuwachs des Kundenstammes, der bis zu 7 % des Mehrbetra-ges der Provision/pro Jahr betragen kann, soweit der Mehrumsatz 350 % übersteigt.

Auch dieser Ausgleichsanspruch ist europarechtlich bedenklich, da er die Voraussetzungen der Richt-linie, dass der Unternehmer entsprechend dem deutschem Recht Vorteile aus der Tätigkeit auch noch nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ziehen muss, nicht berücksichtigt. Es reicht aus, wenn in erheblicher Anzahl neue Kunden geworben oder das Geschäft mit den alten Kunden erheblich intensiviert wurde.

h) Schwangerschaft
In Artikel 13 wird erstmals auch die Schwangerschaft und der Mutterschaftsurlaub von Handelsver-treterinnen geregelt. Das Handelsvertreterverhältnis kann aus diesem Grund bis zu 8 Monaten ruhen. Das Unternehmen darf nicht kündigen, die Handelsvertreterin hat keinen Provisionsanspruch.

i) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Erstmals wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt. Der Handelsvertreter kann bis zu 24 Monate nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses an ein Konkurrenzverbot gebunden werden. Ihm steht für jeden Monat eine Entschädigung in Höhe seiner durchschnittlichen Monatspro-vision der letzten 5 Jahre zu.

Es wird Aufgabe der Gerichte sein, die sich insbesondere mit Ansprüchen italienischer Handelsun-ternehmer auf der Grundlage dieser Kollektivvertrage gegen EU Unternehmen beschäftigten, die Wirk-samkeit der einzelnen Normen der Kollektiverträge für die Zukunft abzuklopfen, insbesondere ihre Europatauglichkeit. Das deutsche Unternehmen sei sich in jedem Fall bei Abschluss eines Handels-vertreterverhàItnisses mit einem italienischen Handelsvertreter des Risikos bewusst, Ausgleichsan-sprüche nach den italienischen Kollektivvertragen zahlen zu müssen. Eine Gerichtsstand- und Rechts-wahlklausel im Vertrag hilft auch nur bedingt, da bei Handelsvertretern, die ihre Vertretungen als ein-zelkaufmännische Unternehmen oder gemeinsam mit anderen in Form einer Personengesellschaft betreiben, das für ihren Sitz zuständige Arbeitsgericht (!) ausschließlich zuständig ist. Dieses wird von der Unabdingbarkeit der Vorschriften ausgehen, die in den Kollektivverträgen zugunsten der Handels-vertreter geregelt sind.

Fünf praktische Tipps für die Vertragsgestaltung mit italienischen Handelsvertretern

1. Keine überzogenen Berichts- und Nachweispflichten verlangen so vermeiden Sie das Risiko der Anerkennung eines unselbstständigen Erwerbsverhältnisses
2. Ziehen Sie Handelsvertreter vor, die ihre Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft ausführen so vermeiden Sie das Risiko der Zuständigkeit italienischer Arbeitsgerichte und können auch einen deutschen Gerichtsstand vereinbaren
3. Schließen Sie die Anwendung der Kollektivverträge (soweit möglich) aus so vermeiden Sie das Risiko von gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgleichsansprüchen, die unabhängig von der Überlassung eines Kundenstammes geschuldet werden
4. Nehmen sie alle Kunden, die Sie direkt beliefern möchten, aus dem Vertragsgebiet heraus sonst sind Sie an die Exklusivität gebunden
5. Nehmen sie als Anlage zum Vertrag einen Aufstellung über Art und Umsatz der Kunden im Vertragsgebiet auf so vermeiden Sie Unsicherheiten über den Umfang des Ausgleichsanspruches am Ende des Vertragsverhältnisses

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 1/ 2001; www.dolce.de)

Gewährleistung für Konsumgüter auf 25 Monate verlängert

Der italienische Gesetzgeber hat auch die europäische Richtlinie 44/1999 umgesetzt und die Gewährleistung für Konsumgüter von 12 auf 25 Monate verlängert. Die Fristen für die Anzeige bei versteckten Mängeln sind von 8 Tagen ab Kenntnis auf 2 Monate verlängert worden.

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 1/ 2002; www.dolce.de)

Einheitliche Gerichtskosten

Ab 01.03.2002 gelten in Italien die sogenannten "einheitlichen Gerichtskosten", deren Einführung schon 1999 vorgesehen war und bereits zweimal verschoben wurde. Mit der Abschaffung verschiedenen Gebührenarten soll ein an dem Streitwert orientiertes Gerichtskostensystem, ähnlich dem Deutschen, eingeführt werden. Da das Gesetz viele offene Fragen über die konkrete Anwendung lässt, ist ein Gesetzesdekret mit Ausführungsvorschriften ergangen (11.03.2002 Nr. 820), das in einer Frist von 60 Tagen durch ein ordentliches Gesetz abgelöst werden muss. Wird die Frist nicht eingehalten, verfällt das Gesetzesdekret. Eine bedeutende Änderung im Gesetzesdekret ist in Art.1 Abs. 3 enthalten: Die Vorschrift des Ursprungsgesetzes, mit der einer Klage nicht Fortgang gegeben werden konnte, wenn der exakte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden war, ist außer Kraft gesetzt worden.

Das italienische System passt sich mit den einheitlichen Gerichtskosten dem deutschen System an. Es kann Kläger, die Klagen allein zur Einschüchterung des Gegners erheben oder exorbitante Streitwerte in die Welt setzen, abschrecken. Es erstaunt jedenfalls, dass die Streitwerte und die Kosten noch in Lire ausgewiesen wurden und sich bei den EURO-Beträgen daher viele Zahlen hinter dem Komma ergeben.

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 1/ 2002; www.dolce.de)

Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen nach Italien wirksam vereinbaren

Der Eigentumsvorbehalt (EV)muss ausdrücklich vereinbart werden, wenn er den Grenzübertritt nach Italien rechtswirksam überstehen soll. Dies erfordert entweder die Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung, oder eine ausdrückliche Anerkennung des EV durch den Käufer. Die in Deutschland übliche Aufnahme des EV, lediglich in die AGB's, Bestätigungsschreiben oder Rechnung reicht nicht aus. Ist diese Form beachtet, ist der EV dem Käufer gegenüber grundsätzlich wirksam.

Um diesen jedoch Drittgläubigern des Käufers gegenüber geltend machen zu können, wie z.B. im Falle eines Konkurses oder bei Pfändungen durch Dritte, bedarf die Vereinbarung des EV nach Art.1524 I CC (ital. Zivilgesetzbuch) eines "sicheren Datums" (data certa) gem. Art. 2704 CC vor der Pfändung bzw. Konkurserklärung. Sinn der Vorschrift ist es rückdatierte Vereinbarungen auszuschließen. Das "sichere Datum" kann sich u.a. ergeben aus:

  • er Registrierung des Vertrages in Italien (beim ufficio del registro)
  • einer öffentlichen Urkunde
  • einer Tatsache, aus der sich mit gleicher Sicherheit die frühere Errichtung der Urkunde ergibt. z.B. Tod oder Unfähigkeit des Unterzeichners zur Unterschriftsleistung

Wenn es sich bei dem Verkauf um Maschinen mit einem Wert über 15 € handelt, bedarf es, um den EV Drittkäufern gegenüber einwenden zu können zusätzlich gem. Art.1524 II CC einer Registrierung des EV in einem Register beim zuständigen Landgericht (Tribunale) in Italien gem.Art.2762, die ab Verkaufsdatum drei Jahre gültig ist.

(Rechtsanwaltsbüro Dolce & Lauda; Mandantenbrief 1/ 2002; www.dolce.de

Neues Recht zum Franchising

Bereits vor seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist das neue Gesetz, das Franchise?Verträge regelt, in Kraft getreten (Gesetz vom 06.05.2004 Nr. 129).

Die Materie wurde bislang in Italien gesetzlich nicht normiert. Das Franchising wird als Vertrag zwischen zwei Rechtssubjekten definiert, die wirtschaftlich und juristisch voneinander unabhängig sind und bei dem eine Seite der anderen gegen Zahlung einer Vergütung die Verfügbarkeit von gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf Marken, Unternehmensnamen, Geschäftsbezeichnungen, Gebrauchsmuster, Zeichnungen, Urheberrechte, Know-how, Patente, technische Betreuung oder Beratung, technischer oder kommerzieller Art, zur Verfügung stellt. Der Franchisenehmer wird in ein System integriert, das aus verschiedenen Franchisenehmern besteht, und den Zweck verfolgt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben.

Die Übergangsvorschriften sehen vor, dass Verträge, die nicht schriftlich abgeschlossen wurden und den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, bis zum 25.05.2005 angepasst werden müssen

Modernisierung des italienischen Arbeitsrechts

Der italienische Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 24.10.2003 wichtige Teile des Arbeitsrechts reformiert (Gesetzesdekret (D.Lgs.) Nr. 276 vom 10.09.2003). Die Reform trägt den Namen Biagi zu Ehren des im Jahre 2002 in Bologna von Terroristen ermordeten Arbeitsrechtiers Marco Biagi, der als Berater der Regierung maßgeblichen Einfluss auf das Reformpaket hatte.

Mit dieser Reform, die die Arbeitsvermittlung modernisiert, neue Formen des Arbeitsvertrags einführt und vorhandene Vertragstypen flexibilisiert, kommt die italienische Regierung den dringenden Forderungen der Arbeitgeber nach einer Flexibilisierung des außerordentlich rigiden Arbeitsrechts nach. Wegen des starken Widerstands der Gewerkschaften bleibt die Reform jedoch in vielen Bereichen hinter den Wünschen der Wirtschaft zurück.

Reform der Arbeitsvermittlung

Das Gesetzesdekret 276/03 beendet das staatliche Monopol der Arbeitsvermittlung und führt die Rechtsfigur der sogenannnten "Agenzie per il lavoro" ein. Diese Agenturen können sowohl durch die öffentliche Hand (darunter nun erstmals auch die Universitäten) als auch durch die Privatwirtschaft betrieben werden. Für die Eröffnung einer Arbeitsagentur sind bestimmte rechtliche und finanzielle Anforderungen zu erfüllen. Auf Antrag erfolgt dann in Form einer staatlichen Genehmigung die Eintragung in das dazu eigens eingerichtete Register. Anschließend ist eine "Akkreditierung" ?durch die Verwaltung der Region erforderlich, in deren Gebiet die betreffende Agentur ihre Tätigkeit ausüben will.

Als weitere Verbesserungsmaßnahme für die bislang schlecht funktionierende Arbeitsvermittlung soll eine Jobbörse im Internet eingerichtet werden, in der sowohl Arbeitssuchende als auch Anbieter ihre Daten eingeben können.

Neue Formen des Arbeitsvertrags

Die Reform führt das bis dahin in Italien nur ganz eingeschränkt zulässige Vertragsmodell des 'Job sharing", des 'Job on call", des "staff leasing" und der Projektarbeit (,,contratto di lavoro a progetto') ein.

Unter 'job on call" ist eine Vertragsform zu verstehen, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers entsprechend der betrieblichen Bedürfnissen auf Abruf in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer, der sich verpflichtet, dem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stehen, erhält in den Zeiten, in denen er nicht arbeitet, lediglich eine geringe Entschädigung aber keinen vollen Arbeitslohn.

Durch die neue Vertragsform des "staff leasing" ist einem Unternehmen nun erstmals erlaubt, einem anderen Unternehmen eine Mannschaft von Arbeitskräften zu vermieten. Voraussetzung ist zum einen eine besondere Zulassung auf Seiten des Entleihers. Darüber hinaus ist diese Vertragsform nur in bestimmten Arbeitsbereichen zulässig, so für Beratungsleistungen im Bereich Informatik, Reinigungs? und Portiersarbeiten, die Führung von Bibliotheken, Archiven und Lagern, Beratung der Direktion eines Unternehmens, Personalverwaltung, Marketing, Marktrecherchen, Organisation von Verkaufstätigkeiten und Führung von Call-Centern.

Durch diese neue Vertragsform wird erstmals eines der wichtigsten Prinzipien des italienischen Arbeitsrechts durchbrochen, nämlich die Verantwortung dessen, der die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers für seine unternehmerischen Ziele einsetzt, für die damit verbundenen Kosten und Risiken.

Mit der Einführung der sogenannte Projektarbeit ("contratto di lavoro a progetto") versucht der Gesetzgeber, der in den letzten Jahren immer stärker und häufig missbräuchlich benutzten freien Mitarbeit (collaborazione coordinata e confinuativa, abgekürzt "co.co.co.") entgegenzuwirken.

Diese Form der Zusammenarbeit war arbeitsrechtlich eigentlich überhaupt nicht ausdrücklich vorgesehen. Wegen der gefürchteten Risiken und hohen Kosten bei Festanstellung eines Arbeitnehmers wichen aber immer mehr Unternehmer auf die mit verhältnismäßig geringen Abgaben belastete co.co.co.?Form aus, die eine jederzeitige Beendigung der Zusammenarbeit und das Umgehen von Schutzregelungen wie der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder des Mutterschutzes erlaubte.

Diese Art der Zusammenarbeit ist nach der Reform nun ausdrücklich vorgesehen, aber an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Liegen diese nicht vor, so gilt das Arbeitsverhältnis mit allen Konsequenzen als ordentlicher, unbefristeter Anstellungsvertrag. Die Aufgabe des betreffenden Mitarbeiters muss einem oder verschiedenen Projekten zugeordnet sein. Diese Projektbezogenheit muss im zwingend schriftlich abzuschließenden Arbeitsvertrag ausdrücklich und konkret beschrieben sein. Die Dauer der Mitarbeit muss an eine bestimmte oder konkret bestimmbare Frist, beispielsweise den Abschluss des Projekts, gebunden sein. Der Mitarbeiter darf in seiner Tätigkeit nicht an Weisungen, sondern nur an die Erreichung bestimmter Resultate gebunden sein.

Flexibilisierung der Teilzeitarbeit

Die in Italien erst vor einigen Jahren und mit vielen Beschränkungen eingeführte Teilzeitarbeit wird durch die Reform erheblich flexibilisiert. Sie kann nunmehr sowohl horizontal, also in Form einer reduzierten täglichen Arbeitszeit, als auch vertikal, also in Form eines Wechsel zwischen Zeiträumen voller Arbeit und solchen ohne Arbeit, organisiert werden. Auch Mischformen sind zulässig.

Wie bereits eingangs erwähnt, bleibt die Reform weit hinter den Wünschen der Arbeitgeber zurück. Nach wie vor ist das italienische Arbeitsrecht ein Recht für diejenigen, die eine Arbeitsstelle haben, und behindert diejenigen, die nach Arbeit suchen.

Zu den neuen Regelungen im Bereich der Arbeitsvermittlung müssen zunächst noch Ausführungsbestimmungen. erlassen werden. Die online?Jobbörse existiert bislang nur auf dem Papier. Schließlich bleibt abzuwarten, wie die Tarifparteien, in deren Hände die konkrete Umsetzung eines Teils der neuen Vertragsformen gelegt ist, mit dieser Aufgabe umgehen werden.

(Studio di avvocati Derra, Meyer & Partner; Mandantenbrief 01/2004)

Reform des italienischen Steuerrechts

Das italienische Steuerrecht wird derzeit durch das vom italienischen Parlament am 07.04.2003 verabschiedete Ermächtigungsgesetz Nr. 80 grundlegend reformiert. Ziel der Steuerreform ist eine Entlastung des Steuerzahlers sowie eine wesentliche Vereinfachung der Abgabenstruktur.

Das neue Steuersystern sieht nur noch fünf, in einem einzigen Gesetz geregelte Steuerarten vor: die Einkommensteuer (imposta sul reddito ? IRE), Körperschaftsteuer (imposta sul reddito delle societä ? IRES), Umsatzsteuer (imposta sul valore aggiunto ? IVA), Dienstleistungssteuer (imposta sui servizi ? ISE) und die Verbrauchssteuer (ACCISA). Die nachfolgenden Darstellungen geben einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der innerhalb von zwei Jahren zu vollziehenden Reform.

Besteuerung von natürlichen Personen

Im Rahmen der Einkommenssteuer wird es gegenüber den bisherigen fünf nunmehr lediglich zwei Steuersätze geben. Der Steuersatz beträgt dann bei einem Jahreseinkommen bis Euro 100.000,00 23 % und bei einem darüber liegenden Einkommen 33 %. Einkommen, die unter eine bestimmte Grenze fallen, bleiben steuerfrei.

Der verfassungsrechtlich festgelegte Progressionsgrundsatz soll durch ein System gewahrt werden, nach dem sich die Steuerbemessungsgrundlage bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen reduziert.

Insgesamt soll durch die Neuregelung eine Entlastung des Steuerzahlers erreicht werden.

Besteuerung von juristischen Personen

Durchgreifende Änderungen erfährt auch die Untemehmensbesteuerung. Geplant ist ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 33 %.

Der Steuersatz betrug bisher 34 % und konnte bei Anwendung der sog. Dual Income Tax auf durchschnittlich 27 % verringert werden. Wegfallen soll auch die IRAP (regionale Gewerbesteuer), weiche derzeit 4,25 % beträgt.

Nationale oder international verbundene Unternehmen sollen demnächst die Form der konsolidierten Besteuerung wählen können. Dividenden werden künftig zu 95 % von der Besteuerung befreit sein. Weitere Maßnahmen sind u.a. die steuerliche Begünstigung von Investitionen in Forschung, Innovation und Ausbildung sowie die Einführung eines Systems zur Vermeidung der Unterkapitalisierung.

Sonstige Steuern

Im Rahmen der Umsatzsteuer sollen die Möglichkeiten der steuerlichen Abzugsfähigkeit stufenweise ausgeweitet werden. Neben einer Anpassung an europarechtliche Vorgabe sieht das Ermächtigungsgesetz zahlreiche Neuregelungen zur Vereinfachung von Verfahrensvorschriften sowie der Vorschriften im Bereich der Steuerterritorialität vor.

Die Register?, Hypotheken? und Katastersteuern, die Stempelsteuer, Steuern für behördliche Erlaubnisse und für Börsengeschäfte sowie die Versicherungs? und Vergnügungssteuern werden durch eine einheitliche Steuer, die sog. Dienstleistungssteuer ersetzt, was zu einer wesentlichen Vereinfachung der Finanzverwaltung führen soll.

Das System der Verbrauchssteuer, welche u.a. auf Tabak, Alkohol und Energieverbrauch erhoben wird, soll effektiver gestaltet und vereinfacht werden. Neben der Förderung des Konsums ökologischer Produkte, sollen fiskalischen Ungleichbehandlungen auf Grund regionaler Besonderheiten beseitigt werden.

(Studio di avvocati Derra, Meyer & Partner; Mandantenbrief 01/2004)


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